Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

  • Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen).
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (zum Beispiel auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).
  • Zuständige Stelle

    die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die Waren zum Sofortverkauf anbieten.

  • Bezugsort

    Ort, an dem Sie die Waren zum Sofortverkauf anbieten.

  • Verfahrensablauf

    Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.

    Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

  • Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment
  • Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

  • Hinweise

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (zum Beispiel Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung (GewO):

    • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • Freigabevermerk

    17.11.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen