Wasser / Abwasser


Wasser

Simmozheim bezieht sein Trinkwasser aus zwei Tiefbrunnen: Allmendle 1 und Allmendle 2. Beide liegen im Gewann Allmendle rechts von der Bundesstraße nach Weil der Stadt. Aufgrund dieser besonderen Situation zählt das gesamte Gebiet der Gemarkung Simmozheim zu den Wasserschutzzonen 3 beziehungsweise 2.

Das Trinkwasser wird im Hochbehälter im Bereich Geißberg mit Hilfe einer Nanofiltrationsanlage von Rohwasser zu Reinwasser aufbereitet (Entkalkung von Härtegrad 24 auf etwa Härtegrad 12). 

Lediglich der Weiler Büchelbronn wird aufgrund der höheren Lage mit Bodenseewasser versorgt. 

Hier finden Sie die Ergebnisse der aktuellen Trinkwasseruntersuchung.


Anzeigepflichten der Grundstückseigentümer im Bereich Wasser  

  • Veräußerung, Erwerb und Übertragung von Grundstücken

    Binnen eines Monats sind der Gemeinde die Veräußerung, der Erwerb oder die Übertragung eines an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen.

    Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht.

    Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber gemeinsam.

    Das hierfür benötigte Formular erhalten Sie von der Gemeindeverwaltung.

  • Zählerstände Wasserzähler

    Die Zählerstände der Wasserzähler sind nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) selbst abzulesen.

    Die jährliche Ablesung der Zählerstände zur Feststellung des Wasserverbrauchs erfolgt am 31.12. eines jeden Kalenderjahres.

    Die Meldung des Zählerstandes muss zwingend bis zum 06.01. des Folgejahres bei der Gemeinde Simmozheim vorliegen. Liegt die Meldung zu diesem Termin nicht vor, wird der Verbrauch auf der Grundlage der letzten Abrechnung geschätzt.

    Das hierfür benötigte Formular wird per Postzustellung an die Grundstückseigentümer

    versandt, oder kann online abgerufen werden.


Hinweise bei Neubauten

Sie planen die Erstellung eines Neubaus in Simmozheim. Hierzu möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

  • Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung

    Der Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung ist schriftlich bei der Gemeinde Simmozheim einzureichen. Vordrucke sind im Rathaus erhältlich oder stehen zum Download auf der Homepage der Gemeinde bereit.

    Der Antrag ist mit den entsprechenden Planunterlagen einzureichen, sofern diese nicht bereits mit dem Bauantrag vorgelegt worden sind.

  • Berechnung des Bauwassers

    Aufgrund der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Simmozheim wird bei der Herstellung von Bauwerken, bei denen das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt wird, eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.

    Die Verbrauchsgebühr errechnet sich anhand des umbauten Raumes. Es werden je  100 m³ umbautem Raum 5 m³ als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt. Bei Fertigbauweise wird nur der umbaute Raum der Keller- und Untergeschosse berücksichtigt.

  • Einbau eines Wasserzählers

    Die Beendigung der Bauphase ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen, damit diese den Wasserzähler als Messeinrichtung für die zukünftigen Verbräuche noch vor dem Einzug installieren kann. Hierfür vereinbaren Sie einen Termin mit dem Wassermeister der Gemeinde Simmozheim.

Abwasser

Die Gemeinde Simmozheim betreibt eine eigene Kläranlage. Diese befindet sich gegenüber dem Bauhof in der Mackensenstraße.


Anzeigepflichten der Grundstückseigentümer im Bereich Abwasser  

  • Meldepflicht der Niederschlagswassergebühren

    Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühren sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen eines Grundstücks.

    Änderungen der abflussrelevanten Fläche sind vom Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats bei der Gemeinde anzuzeigen.

    Die hierfür benötigten Unterlagen erhalten Sie von der Gemeindeverwaltung.

  • Anzeigepflicht von Brauchwasserzisternen

    Das Landratsamt Calw – Öffentlicher Gesundheitsdienst – weist auf Folgendes hin:

    „Gemäß § 13 Abs.3 der Trinkwasserverordnung hat der Betreiber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, welches nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 Trinkwasserverordnung installiert werden, diese Anlagen der zuständigen Behörde (LRA Calw →  Dezernat 1 Innere Organisation, Schulen, Ordnung und Gesundheit) vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

     Außerdem muss nach der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Simmozheim jeder Wasserabnehmer die Gemeinde über die Einrichtung einer Eigengewinnungsanlage (Zisterne zur Brauchwassernutzung) informieren.

    Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.

     Dies bedeutet konkret, dass nur solche Brauchwassernutzungsanlagen (Zisternen) anzeigepflichtig sind, für deren Nutzung neben der normalen Trinkwasserinstallation eine zweite separate Brauchwasserinstallation vorhanden ist und das Wasser im Haushalt (z.B. für WC-Spülung, Waschmaschine) genutzt wird.

     Das für die Anzeige erforderliche Formular erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Wir fordern alle Wasserabnehmer, die eine Zisterne mit Brauchwasserinstallation betreiben auf, sowohl dem Landratsamt Calw, als auch der Gemeinde Simmozheim Mitteilung zu machen.

  • Einbau eines Zwischenzählers zur Messung nicht eingeleiteter Frischwassermengen zur Gartenbewässerung   

    Der Zähler wird ausschließlich von der Gemeinde Simmozheim bereitgestellt, eingebaut und entfernt. Sie bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung.

    Für den Zwischenzähler wird eine Grundgebühr in Höhe von aktuell 1,60 € pro Monat und Stück erhoben. Dies ergibt eine Jahresgebühr von aktuell 19,20 € pro Stück und Jahr.

     

    Für die verbrauchte Frischwassermenge, die von diesem Zähler erfasst wird, entfällt die Schmutzwassergebühr. Die Schmutzwassergebühr beträgt aktuell 2,85 € pro m³ Schmutzwasser.

     

    Die für den Einbau des Zwischenzählers erforderlichen Installationsmaßnahmen sind vorab mit dem Wassermeister der Gemeinde Simmozheim abzustimmen und werden von diesem auch nach Fertigstellung überprüft.

    Zwingend erforderlich ist ein Wassermesserbügel mit Schiebestück und eine Absperrmöglichkeit vor und nach dem Wassermesserbügel.

     

    Sind die örtlichen Voraussetzungen gegeben sind anschließend die notwendigen Installationsmaßnahmen privat in Auftrag zu geben und die damit verbundenen Kosten vom Grundstückseigentümer zu tragen.

     

    Nach Klärung der technischen Details, ist ein formloser schriftlicher Antrag über die Installation eines Zwischenzählers zur Gartenbewässerung bei der Gemeinde zu stellen.

Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr

  • Allgemeines

    Die Gemeinde Simmozheim betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation entwässerten Schmutz- und Regenwassers, die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes sowie Regenwasserbehandlungs- und Entlastungsanlagen.

    Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2010 wurde die bisherige Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich wie bisher nach dem verbrauchten Frischwasser (€/m³).

    Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen, von denen Regenwasser in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird (€/m²).

    Hierzu zählen:

    Direkt einleitende Flächen, die einen eigenen Anschluss an die Kanalisation haben (z. B. durch eine Regenrinne). Indirekt einleitende Flächen, die keinen eigenen Kanalanschluss besitzen, von denen aber beispielsweise aufgrund des Geländegefälles Regenwasser in den Straßeneinlaufschacht gelangt. Für Flächen, von denen kein Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, fällt keine Gebühr an.

  •  Meldepflicht der Niederschlagswassergebühren

    Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühren sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen eines Grundstücks.

    Änderungen der abflussrelevanten Fläche durch Maßnahmen zur Ver- oder Entsiegelung, oder durch den Einbau von Zisternen sind vom Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats bei der Gemeinde anzuzeigen.

    Die hierfür benötigten Unterlagen erhalten Sie von der Gemeindeverwaltung.

  • Was müssen Sie tun?

    In dem Rückmeldebogen sind alle Grundstücksflächen, sowie Gebäude, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind und deren Versiegelungsart anzugeben. Außerdem sollen auch alle Flächen mitgeteilt werden, von denen nur teilweise oder kein Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird (bspw. Nutzung einer Regenwasserzisterne, Versickerung, direkte Einleitung in ein Gewässer, das nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählt).

    Für die Höhe Ihrer Niederschlagswassergebühr ist die Größe, sowie die Versiegelungsart der befestigten Flächen ausschlaggebend, von denen Regenwasser in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Um dem Einzelfall möglichst gerecht zu werden, werden die befestigten überbauten (versiegelten)

    Flächen je nach Oberflächenbeschaffenheit mit unterschiedlichen Abflussfaktoren multipliziert, um so die abflussrelevante, gebührenwirksame Fläche zu berechnen:

     vollständig versiegelte Flächen                       Abflussfaktor 0,9

    Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen

     stark versiegelte Flächen                                     Abflussfaktor 0,6

    Fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster

    wenig versiegelte Flächen                              Abflussfaktor 0,3

    Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine

     Gründächer

    mit Schichtstärke bis 12 cm                                Abflussfaktor 0,6

    mit Schichtstärke über 12 cm                               Abflussfaktor 0,3

  • Zisternen

    Zisternen müssen ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen, um bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühren berücksichtigt zu werden.

    Geben Sie die Nutzung (z.B. Gartenbewässerung) und die Nummer der angeschlossenen Fläche, z.B. 1 + 2 (1 Haus/Dach, 2 Garage) an.

    Bei Zisternen mit Überlauf in eine Versickerung ist die Art der Versickerung anzugeben (z.B. Muldenversickerung).

    Zisternen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation werden je nach Nutzungsart wie folgt berücksichtigt:

    Nutzungsart Gartenbewässerung:

    Die angeschlossene abflussrelevante Fläche wird mit dem Faktor 0,5 verrechnet.

    Nutzungsart Brauchwasserentnahme:

    Die angeschlossene abflussrelevante Fläche wird mit dem Faktor 0,1 verrechnet.

    Nutzungsart Retention mit gedrosseltem Ablauf:

    Die angeschlossene abflussrelevante Fläche wird mit dem Faktor 0,3 verrechnet.

  • Versickerungen

    Bei Zisternen oder Flächen, deren Niederschlagswasser in eine Versickerung eingeleitet wird, ist darauf zu achten, dass bereits vor der Installationsphase Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen wird, damit eine Überprüfung gewährleistet ist.

    Zisternen oder Flächen, deren Niederschlagswasser in eine Muldenversickerung eingeleitet wird, müssen zwingend einen Notüberlauf aufweisen, welcher an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist; damit im Fall von Starkregen keine Schäden bei Dritten (Nachbargrundstücke) entstehen und das Niederschlagswasser nicht auf die Straße läuft.

    Die Versickerungsfläche sollte mindestens 15% der angeschlossenen Fläche aufweisen.

    Das Einleiten von Dach- und Hofflächenwasser in Sickerschächte und Sickerlöcher ist grundsätzlich verboten.

  • Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung

    Hierzu hat das Landratsamt Calw das Merkblatt "Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung durch Versickerung und ortsnahe Einleitung" aufgestellt. In diesem Merkblatt werden verschiedene Maßnahmen zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung beschrieben. In Abhängigkeit der örtlichen Rahmenbedingungen und Ziele stehen mehrere Lösungen der Regenwasserbewirtschaftung zur Verfügung, bei denen jedoch einiges beachtet werden muss. Diese Informationen finden Sie im Merkblatt des Landratsamtes Calw, welches von der Homepage des Landratsamtes Calw heruntergeladen werden kann (www.landkreis-calw.de > Service & Verwaltung > Dezernate und Abteilungen > Dezernat 2 Umwelt, Bauen, Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft > Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz > Untere Wasserbehörde > Regenwasser).

    Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Linhart Tel. 07051 / 160-470 wenden.

  • Ansprechpartner bei der Gemeinde Simmozheim