Namen nach der Scheidung ändern

  • Voraussetzungen

    Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.

  • Zuständige Stelle

    • für die Entgegennahme der Erklärung: jedes Standesamt
    • für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung
  • Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben.
    Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen.
    Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an folgende Stellen weiter:

    • Standesamt der Eheschließung
    • wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens folgende kostenpflichtige Dokumente beantragen:

    • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich
      • rechtskräftiges Scheidungsurteil
    • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich
      • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
      • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
  • Kosten

    • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
    • für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
      • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
    • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

  • Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:

    • § 1355 Ehename

    Personenstandsgesetz - PStG:

    • § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

    Personenstandsverordnung - PStV:

    • § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
    • § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

    § 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

  • Freigabevermerk

    23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende