Wählerverzeichnis (Landtagswahl) - Eintragung beantragen
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung ist:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Zuständige Stelle
die (neue) Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben
Hinweis: bei Personen ohne Wohnung: die Gemeinde, in der Sie sich gewöhnlich aufhalten und der Antrag gestellt wird
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Gemeinde.
Ihr schriftlicher Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Vornamen und den Familiennamen
- das Geburtsdatum
- Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung.
Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.Fristen
Ihr Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingegangen sein. Das Fristende ist damit Sonntag, der 15. Februar 2026.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
Hinweise
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (das heißt von Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026) während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Rechtsbehelf
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage (von Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026) Einspruch einlegen.
Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) beim Bürgermeister einlegen.
Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen.Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens am zehnten Tag vor der Wahl (also spätestens am Donnerstag, 26. Februar 2026).
Wenn Sie auf Ihren Enspruch hin im Wählerverzeichnis eingetragen wurden, erhalten Sie gegebenenfalls nur eine Wahlbenachrichtigung und keine gesonderte (zusätzliche) schriftliche Entscheidung über den Einspruch mehr.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz -LWG):
- § 21 Wählerverzeichnisse
- §§ 10 - 17 Wählerverzeichnis
Freigabevermerk
08.12.2025 Innenministerium Baden-Württemberg