eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen

  • Voraussetzungen

    Sie sind

    • mindestens 16 Jahre alt und
    • Bürgerin oder Bürger eines anderen Staates der Europäischen Union oder
    • Bürgerin oder Bürger eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Zuständige Stelle

    eID-Karte-Behörden in Baden-Württemberg sind:

    • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
    • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

    Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer eID-Karte-Behörde wahr.

    Für Sie ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

  • Verfahrensablauf

    Die eID-Karte können Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

    • Wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt und vereinbaren Sie, wenn nötig, einen Termin.

    Wenn Sie Ihre eID-Karte außerhalb von Deutschland beantragen wollen:

    • Wenden Sie sich an das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung in dem Bezirk, in dem Sie wohnen.
  • Fristen

    Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.

  • Erforderliche Unterlagen

    • ID-Karte (Personalausweis), Pass oder ein anderes, von Ihrem Heimatstaat ausgestelltes und gültiges Identitätsdokument
    • Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist ein anderer Nachweis Ihres Wohnsitzes erforderlich. Die nötigen Unterlagen erfragen Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung.
    • Wenn Sie nach Deutschland gezogen und noch nicht angemeldet sind, müssen Sie sich zunächst bei einer deutschen Meldebehörde (in der Regel: Bürgeramt) anmelden. Welche Unterlagen für die Anmeldung nötig sind, können Sie bei Ihrer Meldebehörde erfragen.
  • Kosten

    • Ausstellung der eID-Karte: EUR 37,00
    • für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
    • bei Versand des PIN-Briefes ins Ausland: jeweilige Auslagen
  • Bearbeitungsdauer

    etwa drei bis sechs Wochen

  • Vertiefende Informationen

  • Hinweise

    Sie sind verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich

    • die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung falsch ist,
    • die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben sowie
    • den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen.

    Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Antrag für die Ausstellung einer eID-Karte innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass) ausweisen und die alte eID-Karte bereits bei der Beantragung der neuen eID-Karte entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage
  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende