Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

  • Voraussetzungen

    Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

  • Zuständige Stelle

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.

  • Verfahrensablauf

    Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

    Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.

    Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

    Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

  • Fristen

    Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

  • Erforderliche Unterlagen

    Reisepass oder Personalausweis

    Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

  • Kosten

    Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.

    Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.

  • Hinweise

    Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.

  • Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage

    Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    20.07.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende