Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen
Voraussetzungen
Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.
Zuständige Stelle
- jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
- die sie selbst ausgestellt hat oder
- die für ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind
- die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,
- die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
- deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden
- jeder Notar und jede Notarin
Hinweis: Adressen der Notare und Notarinnen in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer.
- jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
Verfahrensablauf
Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Hinweis: Nur in wenigen Fällen macht die zuständige Stelle selbst die Kopie(n). Diese müssen Sie zusätzlich zur anfallenden Gebühr bezahlen.
Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken. Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen. Im Einzelfall kann die Urkunde mit der Post an die zuständige Stelle zugesandt werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- die Urschrift (Originalschriftstück)
- die ihr entsprechende zu beglaubigende Kopie
Kosten
- Gebühren der Behörden: nach Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde
- Notargebühren: nach Gerichts- und Notarkostengesetz
Bearbeitungsdauer
Bei den zuständigen Behörden erfragen
Hinweise
Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
§ 33 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Dokumenten)
Gebührenverordnung (GebVO)
- § 42 Beglaubigung einer Abschrift
Freigabevermerk
- 02.04.2024 Regierungspräsidium Stuttgart