Führungszeugnis (einfach) beantragen
Voraussetzungen
Mindestalter: 14 Jahre
Zuständige Stelle
Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag stellen:
- Persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro) gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
- Schriftlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Nennung Ihrer Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). In diesem Fall muss Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Es wird empfohlen, sich - auch wegen der Gebührenbegleichung - vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung zu setzen.
- Über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz. Für die Online-Beantragung benötigen Sie:
- Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,
- ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,
- Ihre sechsstellige Ausweis-PIN,
- eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,
- in bestimmten Fällen einen Drucker und
- eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.
Personen, die im Ausland wohnen, können das Führungzeugnis schriftlich oder über das Onlineportal unmittelbar beim Bundesamt für Justiz beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.
Für jede Form der Antragstellung gilt:
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung, zum Beispiel die Eltern für ihr minderjähriges Kind, unter Nachweis ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht stellen. Dagegen ist es nicht möglich, eine andere Person zur Antragstellung zu bevollmächtigen.Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.
Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt.
Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten.
Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält.
Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter.
Sie können der Weitergabe aber auch widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.Fristen
Für die Antragstellung: Keine.
Erforderliche Unterlagen
Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.
Kosten
In der Regel: 13,00 EUR.
Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel etwa 1 bis 2 Wochen. Insbesondere bei hohem Antragsaufkommen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses erfordert typischerweise eine längere Bearbeitungszeit, da zunächst der Herkunftsmitgliedstaat um Auskunft aus dem dortigen Strafregister ersucht werden muss.
Hinweise
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende Informationen zum Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister.
Dort finden Sie auch die Broschüre "Führungszeugnis online beantragen" sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis.Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.Rechtsbehelf
Für die Antragstellung ohne Relevanz.
Rechtsgrundlage
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- § 30 Antrag
- § 30b Europäisches Führungszeugnis
- § 30c Elektronische Antragstellung
- § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
- § 3 Inhalt des Registers
Freigabevermerk
13.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg