Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Voraussetzungen
Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.
Zuständige Stelle
- die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, wenn das Schriftstück
- von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist
- jede Notarin oder jeder Notar für
- die öffentliche Beglaubigung
- Unterschriftsbeglaubigung von Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind
- die Ausländerbehörden für Unterschriftsbeglaubigung auf
- Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen
Hinweis: Adressen der Notarinnen und Notare in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer. Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist neben den Notarinnen und Notaren auch den Ratschreiberinnen und Ratschreibern der Gemeinden gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
- die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, wenn das Schriftstück
Bezugsort
Notarin oder Notar Ihrer Wahl
Verfahrensablauf
Unterschriften und Handzeichen müssen in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeitenden unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle.
Bearbeitungsdauer
bestimmt die bearbeitende Stelle
Vertiefende Informationen
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 129 Öffentliche Beglaubigung
- § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
Freigabevermerk
03.09.2023 Regierungspräsidium Stuttgart