Ausstellung einer Eheurkunde beantragen

  • Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

    • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
    • Vorfahren und Abkömmlinge wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
    • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
  • Zuständige Stelle

    das Standesamt der Eheschließung

  • Verfahrensablauf

    Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt der Eheschließung beantragen und die Gebühr

    sofort bezahlen.

    Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,

    • ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
    • wie Sie die Gebühr bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).

    Manche Gemeinden und Städte bieten Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.

    Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

    Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.

  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung:
      • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
      • Ausweis der bevollmächtigten Person
    • Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
  • Kosten

    • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 20,00
    • Internationale Eheurkunde: je EUR 20,00
  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

  • Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz (PStG):

    • § 57 Eheurkunde
    • § 62 Urkundenerteilung

    Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV):

    • § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

    Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

    • §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen

    in Verbindung mit

    Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

  • Freigabevermerk

    24.06.2025 Innenministerium Baden-Württemberg


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Zuständige Mitarbeitende