Landesfamilienpass beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien derzeit bis zu 119-mal kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt zahlreiche staatliche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen und bis zu 69-mal private Attraktionen in ganz Baden-Württemberg besuchen.

    Auf der Gutscheinkarte gibt es besonders bezeichnete Gutscheine, die zum einmaligen kostenlosen oder ermäßigten Besuch dieser Einrichtung genutzt werden können.

    Dies sind zum Beispiel:

    • Schloss Heidelberg
    • Staatsgalerie Stuttgart
    • Archäologisches Landesmuseum Konstanz
    • Technoseum in Mannheim
    • Insel Mainau
  • Voraussetzungen

    Einen Landesfamilienpass können Sie beantragen, wenn Sie

    • mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein) mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
    • alleinerziehend sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
    • mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
    • Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Grundsicherungs-berechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
    • Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind.

    Hinweis: Der Erstwohnsitz ist entscheidend.

  • Zuständige Stelle

    die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes

  • Verfahrensablauf

    Sie können den Landesfamilienpass persönlich bei der Gemeinde Ihres Wohnorts beantragen. Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.

    Hinweis: In einzelnen Gemeinden können Sie die Unterlagen auch elektronisch anfordern oder online beantragen.

  • Fristen

    Keine

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Kindergeldberechtigungsnachweis (zum Beispiel auf der Gehaltsbescheinigung)
    • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
    • bei Bürgergeld- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
    • bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument
  • Kosten

    keine

  • Vertiefende Informationen

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch über Kommune

  • Rechtsgrundlage

    freiwillige Leistung

  • Freigabevermerk

    18.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende