Dienstleistung

Wohnsitz anmelden

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

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Voraussetzungen

Sie ziehen um.

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Verfahrensablauf

Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Es ist nicht erforderlich, dass Sie zu Hause ausgefüllte Anmeldeformulare zur Anmeldung mitbringen.


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Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen mit. Das sind für alle anzumeldenden Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
Weiterhin benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers, dass Sie in die Wohnung einziehen:

Tipp: Im Zuge der Wohnsitzanmeldung wird auch Ihre Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisiert. Bringen Sie deshalb alle Ausweisdokumente mit.

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Frist/Dauer

innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Keiner

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Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

§ 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

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Zugehörigkeit zu
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