Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025

Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

I.   Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 27. Februar 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:


§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                                           EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

8.645.500

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

- 8.771.500

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und   1.2) von

- 126.000

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

569.800

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

569.800

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)  von

443.800

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

8.379.800

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

- 7.806.500

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
    
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

573.300

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

4.325.700

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

- 8.599.900

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
      Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

- 4.274.200

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

- 3.700.900

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

3.000.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

 

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

3.000.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von

- 700.900

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf                                3.000.000 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf              0 EUR.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                             1.750.000 EUR.

 

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden in der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) festgesetzt. Sie sind hier nachrichtlich aufgeführt.

1.

für die Grundsteuer

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

     350.v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

     330 v.H.

 

der Steuermessbeträge;

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

     330 v.H.

 

der Steuermessbeträge.

 

 

 

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Simmozheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmozheim, 27. Februar 2025

gez.

Stefan Feigl

Bürgermeister



II.    Das Landratsamt Calw als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 02.04.2025 gegen den vorgelegten Plan keine Einwendungen erhoben und die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2025 gemäß § 121 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.

Außerdem wurde folgende Genehmigung erteilt:

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 3.000.000 € wird gemäß § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.


III.   Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan 2025 liegt gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von Montag, 14. April 2025 bis Donnerstag, 24. April 2025 je einschließlich während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Simmozheim, Hauptstr. 8, Zimmer 4, öffentlich aus.
Sie können den Haushaltsplan auch nach diesem Datum bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung einsehen.
Der Haushaltsplan mit Anlagen wird auch auf der Internetseite der Gemeinde unter www.simmozheim.de/Rathaus/Finanzen/ öffentlich bereitgestellt. Er steht dort mindestens bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.